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BGH Urteil v. - I ZR 13/07

Gesetze: UWG § 3; UWG § 4; HwO § 1; ZPO § 253 Abs. 2; NdsBOÄ § 34 Abs. 5

Leitsatz

Allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten, reicht nicht aus, um eine Verweisung an einen bestimmten Optiker sowie eine Abgabe und Anpassung der Brille durch den Augenarzt zu rechtfertigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 3582 Nr. 49
KAAAD-26892

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