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BGH Urteil v. - VIII ZR 231/08

Gesetze: BGB § 566; BGB § 573 Abs. 2; BGB § 577a

Leitsatz

Auf eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters findet die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB keine Anwendung, wenn nach der Kündigung Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Wohnanwesen zu dem Zweck erworben hat, die vorhandenen Wohnungen in Wohnungseigentum der Gesellschafter umzuwandeln.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1761 Nr. 34
DStR 2009 S. 2210 Nr. 43
NJW 2009 S. 2738 Nr. 37
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2009 S. 2393
ZIP 2009 S. 1671 Nr. 35
WAAAD-26917

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