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BFH Urteil v. - X R 50/06

Gesetze: EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a, EStG § 9, EStG § 22

Vertraglich vereinbarte Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung rechnen zu den Anwartschaftsrechten auf eine eigene Altersversorgung

Leitsatz

Der vom Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn ist nur dann aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersvorsorgung vollständig mit dem Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können.
Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern beantwortet sich die Frage nach der vollständig eigenen Beitragsleistung maßgeblich nach ihren im streitigen Veranlagungszeitraum bestehenden Beteiligungsverhältnissen und nach der ihnen jeweils zugesagten Altersversorgung.
Zu den Anwartschaftsrechten auf eine eigene Altersversorgung im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG rechnen auch vertraglich vereinbarte Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1635 Nr. 10
BFH/PR 2009 S. 410 Nr. 11
StC 2009 S. 9 Nr. 11
PAAAD-26941

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