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BFH Urteil v. - II R 4/08

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 1

Umstände, die einen grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Erwerbsgegenstand begründen als Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Kenntnis des Finanzamts; Verletzung der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Leitsatz

Für eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Feststellungslast ist kein Raum, wenn das Finanzamt vom Steuerpflichtigen selbst über änderungsrelevante Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in Kenntnis gesetzt worden ist und es auch für eine anderweitige Kenntniserlangung keine Anhaltspunkte gibt.
Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (hier: Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG) schließt es für gewöhnlich aus, gegenüber einer Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Ermittlungsfehler des Finanzamts geltend zu machen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1599 Nr. 10
HFR 2010 S. 3 Nr. 1
GAAAD-26957

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