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BFH Urteil v. - II R 61/07

Gesetze: AO § 121, AO § 208, GG Art. 3, AO § 93, AO § 97, FGO § 120

Zur Revisionsbegründung kann auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden; hinreichender Anlass für Maßnahmen der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO

Leitsatz

Bei der Überprüfung einer konkreten Tätigkeit der Steuerfahndung auf ihre Rechtmäßigkeit hin ist zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits und den zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits zu unterscheiden. Eine konkrete Maßnahme der Steuerfahndung ist rechtmäßig, wenn sich die Steuerfahndung im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat und ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz auch zusteht.
Für Maßnahmen der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO muss auf der Ebene der Aufgabenzuweisung für Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten ein hinreichender Anlass bestehen. Ein solcher liegt vor, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte oder auf Grund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist.
Ermittlungen „ins Blaue hinein”, Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig. Für ein berechtigtes Auskunftsverlangen ist ausreichend, dass die Steuerfahndung im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag.
Ob für das Auskunftsersuchen ein hinreichender Anlass besteht, ist auf der Grundlage der dem Auskunftsersuchen gegebenen Begründung zu beurteilen. Das Erfordernis eines hinreichenden Anlasses besteht auch für das an eine AG gerichtete Ersuchen um Vorlage ihrer Aktionärsverzeichnisse.
Ein hinreichender Anlass für das Auskunftsbegehren kann sich nicht schon daraus ergeben, dass dem Finanzamt die Identität der Aktionäre einer AG mangels einer § 54 EStDV entsprechenden Bestimmung im AktG nicht bekannt ist. Die „allgemeine Erfahrung”, dass Aktionäre ihre Anteilsverkäufe häufig nicht versteuerten, genügt nicht den Anforderungen eines hinreichenden Anlasses.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1586 Nr. 10
QAAAD-26958

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