Zur Revisionsbegründung kann auf die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden; hinreichender Anlass für
Maßnahmen der Steuerfahndung nach
§ 208 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AO
Leitsatz
Bei der Überprüfung einer konkreten Tätigkeit der
Steuerfahndung auf ihre Rechtmäßigkeit hin ist zwischen der
Aufgabenzuweisung einerseits und den zur Erfüllung dieser Aufgaben
verliehenen Befugnissen andererseits zu unterscheiden. Eine konkrete
Maßnahme der Steuerfahndung ist rechtmäßig, wenn sich die
Steuerfahndung im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat und
ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz auch
zusteht. Für Maßnahmen der Steuerfahndung nach
§ 208 Abs. 1 Nr. 3
AO muss auf der Ebene der Aufgabenzuweisung für
Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher
unbekannten steuerlichen Sachverhalten ein hinreichender Anlass bestehen. Ein
solcher liegt vor, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte oder auf Grund
allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in
Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt
ist. Ermittlungen „ins Blaue hinein”,
Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche
Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig. Für ein berechtigtes
Auskunftsverlangen ist ausreichend, dass die Steuerfahndung im Rahmen einer
Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach
pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft
zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag. Ob
für das Auskunftsersuchen ein hinreichender Anlass besteht, ist auf der
Grundlage der dem Auskunftsersuchen gegebenen Begründung zu beurteilen.
Das Erfordernis eines hinreichenden Anlasses besteht auch für das an eine
AG gerichtete Ersuchen um Vorlage ihrer
Aktionärsverzeichnisse. Ein hinreichender Anlass für
das Auskunftsbegehren kann sich nicht schon daraus ergeben, dass dem Finanzamt
die Identität der Aktionäre einer AG mangels einer
§ 54
EStDV entsprechenden Bestimmung im
AktG nicht bekannt ist. Die
„allgemeine Erfahrung”, dass Aktionäre ihre
Anteilsverkäufe häufig nicht versteuerten, genügt nicht den
Anforderungen eines hinreichenden
Anlasses.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1586 Nr. 10 QAAAD-26958