Wirtschaftliche Zurechnung von Einkünften und Bezügen des Kindes, die während eines Jahres zufließen
Leitsatz
Liegen die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nur in einem Teil des Kalendermonats vor (geteilter Monat), sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Auf welche Monate Einkünfte und Bezüge, die während eines Jahres zufließen, im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG "entfallen", ist grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen. Eine Sonderzuwendung ist nur dann den Ausbildungsmonaten zuzuordnen und in die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einzubeziehen, wenn sie während der Ausbildungsmonate zufließt; fließt sie hingegen während der Kürzungsmonate zu, ist sie nicht zu berücksichtigen. Diese Grundsätze sind entsprechend anzuwenden bei der Entscheidung, ob im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG Einkünfte und Bezüge innerhalb eines geteilten Monats auf den Berücksichtigungszeitraum oder auf den Kürzungszeitraum entfallen. Denn auch durch die Regelung des neu aufgenommenen Satzes 6 soll gewährleistet werden, dass nur die auf den Zeitraum der Ausbildung entfallenden Einkünfte und Bezüge berücksichtigt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1615 Nr. 10 EStB 2009 S. 348 Nr. 10 HFR 2009 S. 1209 Nr. 12 VAAAD-26965