Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; Berücksichtigung von Nachzahlung einer Berufsausbildungsbeihilfe für Ausbildungsmonate vorangegangener Kalenderjahre
Leitsatz
Die Frage, auf welche Monate innerhalb des Kalenderjahres Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 8 EStG "entfallen", ist grundsätzlich nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen. Ist die Nachzahlung von Berufsausbildungsbeihilfe für Ausbildungsmonate vorangegangener Kalenderjahre während eines Berücksichtigungsmonats zugeflossen, ist sie in vollem Umfang bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Rahmen des anteiligen Jahresgrenzbetrags zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1614 Nr. 10 EStB 2009 S. 348 Nr. 10 HFR 2009 S. 1208 Nr. 12 FAAAD-26966