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BFH Urteil v. - VII R 33/08

Gesetze: FGO § 41Ursprungsprotokoll zum Europa Abkommen EG Polen Art. 2 Abs. 1Ursprungsprotokoll zum Europa Abkommen EG Polen Art. 5 Abs. 1Ursprungsprotokoll zum Europa Abkommen EG Polen Art. 6 Abs. 1Ursprungsprotokoll zum Europa Abkommen EG Polen Art. 7 Abs. 1Ursprungsprotokoll zum Europa Abkommen EG Polen Art. 21

Zur Ursprungseigenschaft aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführter Altkleider

Leitsatz

1. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Kleidungsstücken (wie das Tragen, Waschen und Bügeln) ist keine ursprungsbegründende Bearbeitung der Bekleidung im Sinne des Abkommens EG-Polen.

2. Die Feststellung, der Ausführer habe für eine nach Polen exportierte Warensendung die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, ist nicht durch einen an den Ausführer gerichteten Verwaltungsakt zu treffen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1753 Nr. 10
BFH/PR 2009 S. 489 Nr. 12
DB 2009 S. 2194 Nr. 41
DStRE 2009 S. 1216 Nr. 19
HFR 2009 S. 1017 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2009 S. 2718
StB 2009 S. 344 Nr. 10
StBW 2009 S. 7 Nr. 18
IAAAD-27000

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