Wiederaufleben eines aufgehobenen Feststellungsbescheids nach Aufhebung des nachfolgenden Feststellungsbescheids
Leitsatz
Wurde bei Erlass des aus formellen Gründen aufgehobenen Feststellungsbescheids ein Nichtfeststellungsbescheid aufgehobenen,
bedingt die Aufhebung des Feststellungsbescheids aus formellen Gründen nicht die Rückgängigmachung der Aufhebung des negativen
Feststellungsbescheids, wenn dieser Bescheid aus einem für unzutreffend erkannten zweistufigen Feststellungsverfahren resultiert
(Anschluss an , EFG 2008, 752; Rev. I R 23/08).