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BSG Urteil v. - B 5 R 120/07 R

Gesetze: SGB VI F: § 118 Abs 3 S 1 ; SGB VI F: § 118 Abs 3 S 2 ; SGB VI F: § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 ; SGB VI F: § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 ; SGB VI F: § 118 Abs 3 S 4 ; SGB VI § 118 Abs 4; SGB VI § 118 Abs 1 S 1; BGB § 823 Abs 2

Leitsatz

Dem Anspruch auf Rücküberweisung einer für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Geldleistung kann das Geldinstitut anderweitige Verfügungen eines Dritten über einen entsprechenden Betrag auch dann entgegenhalten, wenn es die Überweisung mit einem Soll auf dem Konto saldiert hat. Daran ändern zwischenzeitliche Gutschriften nur dann etwas, soweit das Konto dadurch im Zeitpunkt des Rücküberweisungsverlangens im Haben steht (Anschluss an - BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4; Aufgabe von = BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3; Abgrenzung zu und = SozR 3-2600 § 118 Nr 9).

Fundstelle(n):
MAAAD-27282

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