Dem Anspruch auf
Rücküberweisung einer für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten
überwiesenen Geldleistung kann das Geldinstitut anderweitige
Verfügungen eines Dritten über einen entsprechenden Betrag auch dann
entgegenhalten, wenn es die Überweisung mit einem Soll auf dem Konto
saldiert hat. Daran ändern zwischenzeitliche Gutschriften nur dann etwas,
soweit das Konto dadurch im Zeitpunkt des Rücküberweisungsverlangens
im Haben steht (Anschluss an - BSGE 83, 176 =
SozR 3-2600 § 118 Nr 4; Aufgabe von =
BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3; Abgrenzung zu und = SozR 3-2600 §
118 Nr 9).