Da das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand und in
einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in Bezug auf die
Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Befugnisse der
Mitgliedstaaten untereinander vorschreibt, steht Art. 56 EG einem bilateralen
Steuerabkommen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen,
nach dem die Dividenden, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen
Gesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen
Anteilseigner gezahlt werden, in beiden Mitgliedstaaten besteuert werden
können und das für den Wohnsitzmitgliedstaat des Anteilseigners keine
unbedingte Verpflichtung zur Verhinderung der sich daraus ergebenden
juristischen Doppelbesteuerung
vorsieht.