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BGH Beschluss v. - VII ZB 111/08

Gesetze: ZPO § 224 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2

Leitsatz

Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass ihrem lediglich mit der Einwilligung des Gegners begründeten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird.

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 3100 Nr. 42
SAAAD-27322

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