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BGH Urteil v. - XI ZR 145/08

Gesetze: AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 768

Leitsatz

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkbestellers, die vorsieht, dass der Werkunternehmer einen Sicherheitseinbehalt von 5% der Schlussabrechnungssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft ablösen kann, die den Verzicht auf sämtliche Einreden des § 768 BGB enthält, benachteiligt den Werkunternehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.

b) Die unangemessene Benachteiligung des Werkunternehmers hat zur Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. Eine formularmäßige Vereinbarung zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen bildet mit der Ablösungsmöglichkeit durch eine Gewährleistungsbürgschaft eine untrennbare Einheit.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 2375 Nr. 44
NJW 2009 S. 3422 Nr. 47
WM 2009 S. 1643 Nr. 35
ZIP 2009 S. 1703 Nr. 36
HAAAD-27330

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