Kfz-Tower, der aus zwei mehrstöckigen Stahlregalen mit dazwischen befindlichem Aufzug besteht als Gebäude; Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung
Leitsatz
Ein Gebäude im Sinne des § 68 Abs. 1 BewG muss nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sein. Es genügt, wenn es zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Diese Eignung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass es während des Betriebsablaufs nicht betreten werden kann. Ein Glastrum für neue Personenkraftwagen, dessen Stahlkonstruktion aus zwei Regalen besteht, zwischen denen sich der Aufzug für die Fahrzeuge befindet, die in mehreren Etagen abgestellt werden können, kann ein Gebäude im Sinne des § 68 Abs. 1 BewG sein, wenn zwar der Eingangsbereich und die Regale auf den einzelnen Etagen keine festen Böden aufweisen, der Aufenthalt von Menschen in dem Glasturm aber integraler Teil des Betriebsablaufs ist, weil die ein- und auszulagernden Fahrzeuge von Menschen in den Turm hinein- bzw. herausgefahren werden müssen. Weist die Umschließung des Bauwerks eine vertikale bauliche Verbindung mit einer Betriebsvorrichtung auf oder ist sie so konstruiert, dass die Konstruktionselemente über die Gebäudefunktion hinaus auch eine betriebliche Funktion erfüllen, kommt dem Gebäudemerkmal der Standfestigkeit neben dem der festen Verbindung mit dem Grund und Boden eine selbständige Bedeutung zu.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1609 Nr. 10 HFR 2010 S. 12 Nr. 1 KÖSDI 2009 S. 16714 Nr. 11 NAAAD-27354