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BFH Beschluss v. - IV B 83/08

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung bei Bezugnahme auf konkreten Einzelfall; Darlegung der Divergenz

Fundstelle(n):
QAAAD-27366

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