Umdeutung der namens einer vollbeendeten KG erhobenen Klage; betriebliche Veranlassung von Verlusten aus dem Handel mit Dax-Optionsscheinen und aus Devisentermingeschäften
Leitsatz
Erhebliche Verluste eines Tiefbauunternehmens aus dem Handel mit DAX-Optionsscheinen und Devisentermingeschäften können Betriebsausgaben sein, wenn die Geschäfte stets im Namen des Unternehmens abgeschlossen, über dessen betriebliche Bank- und Wertpapierkonten abgewickelt, in der Buchführung erfasst und Gewinne im Betriebsergebnis ausgewiesen worden sind und die Geschäfte zur Stärkung des Betriebskapitals objektiv geeignet und ausschließlich durch den Betrieb des Unternehmens veranlasst gewesen sind. Der betriebliche Veranlassungszusammenhang spekulativer Finanzgeschäfte ist stets zu verneinen, wenn sich ein Verlust aus dem betreffenden Geschäft bereits im Zeitpunkt dessen Widmung zu betrieblichen Zwecken bzw. der erstmaligen Behandlung als betriebliches Geschäft abzeichnet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1650 Nr. 10 EStB 2009 S. 347 Nr. 10 KAAAD-27368