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Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für Mehrsteuern auf Grund einer Betriebsprüfung
Rückstellungen für Mehrsteuern auf Grund einer Betriebsprüfung sind im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu berücksichtigen. Dies haben die ESt-Referenten des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Sitzung bestätigt
Dagegen sind Mehrsteuern aus Steuerfahndungsergebnissen entsprechend des BStBl 2002 II S. 731, Az.: VIII R 36/00, erst im Jahr der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Betriebsprüfer (aufdeckungsorientierte Maßnahme) als Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen (s. a. Rdvfg v. - S 1620 A - St 43a). Das ist nicht auf Betriebsprüfungsfälle zu übertragen.
Dem BFH liegt zur Zeit ein Verfahren (Az.: I R 43/08) vor, in dem es zu entscheiden gilt, wann eine Gewerbesteuerrückstellung für Mehrsteuern nach einer Betriebsprüfung, resultierend aus einer verdeckten Gewinnausschüttung, anzusetzen ist (Vorinstanz Az.: 2 K 175/06). Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens wird an der Verwaltungsmeinung entsprechend H 4.9 „Rückstellung für künftige Steuernachforderungen” EStH festgehalten.