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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 11 V 1839/09 A (F)

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 52 Abs. 11 Satz 2GG Art. 3 Abs. 1AO § 363 Abs. 2 Satz 2AO § 367 Abs. 2a Satz 1FGO § 69

Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

Leitsatz

  1. Es kann nicht sachdienlich sein, im Wege der Teileinspruchsentscheidung über Fragen zu entscheiden, die gänzlich leer laufen würden, wenn der – nach Auffassung der Finanzbehörde - im Übrigen die Verfahrensruhe rechtfertigende Musterprozess vor dem BFH im Sinne des Einspruchsführers entschieden wird.

  2. Die Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001, der bei der Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG die Berücksichtigung von Unterentnahmen aus der Zeit vor 1999 ausschließt, ist ernstlich zweifelhaft.

  3. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm rechtfertigen die Aussetzung der Vollziehung.

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 42 Nr. 2
OAAAD-27601

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