Bei der Bestimmung des Wertes des Gutes im beschädigten Zustand am Ort und zur Zeit seiner Übernahme i.S. des § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist vom Beschaffungswert auszugehen, den das Gut für den Empfänger hat. Maßgeblich sind daher die Verhältnisse auf dem Teilmarkt und der Handelsstufe, auf denen sich der Empfänger das Gut beschafft hat.
Der Frachtführer kann vom Absender und Empfänger Lagergeld für die Aufbewahrung des Gutes nach der Beendigung des Transports nur unter den Voraussetzungen des § 354 Abs. 1 HGB verlangen.
Die Bestimmung des § 432 Satz 2 HGB steht nicht Ersatzansprüchen wegen Schadensformen entgegen, die in den §§ 407 ff. HGB nicht geregelt sind. Nicht ausgeschlossen sind daher unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründete Schadensersatzansprüche gegen Frachtführer, die gemäß §§ 429 ff. HGB geschuldete Entschädigungsleistungen nicht rechtzeitig erbracht haben.
Tatbestand
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Fundstelle(n): DB 2009 S. 1985 Nr. 37 NJW 2009 S. 3239 Nr. 44 MAAAD-27684