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BGH Beschluss v. - Xa ARZ 167/09

Gesetze: ZPO § 36 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17b Abs. 1

Leitsatz

Hat ein Gericht in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen, ist es dem anderen Gericht verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurteilen (ebenso , NJW 1993, 751, 752).

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 209 Nr. 3
UAAAD-27706

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