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BFH Urteil v. - II R 12/07

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 2048, BGB § 2150, BGB § 2152, BGB § 2178

Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis; Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis bei testamentarischer Anordnung einer freihändigen Grundstücksversteigerung

Leitsatz

Für die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist entscheidend, ob die zu beurteilende Regelung zu einer Wertverschiebung bei den Erbquoten führt.
Hat der Erblasser einem Miterben Gegenstände zugewiesen, deren Wert objektiv höher ist als diesem seiner Quote nach bei der Auseinandersetzung zukäme, so kommt es darauf an, ob der Erblasser subjektiv dem durch die Anordnung begünstigten Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil auch noch den Mehrwert zuwenden wollte - dann liegt ein Vorausvermächtnis vor - oder ob nach seinem Willen eine Wertverschiebung dadurch ausgeschlossen sein soll, dass der Bedachte hinsichtlich des Mehrwerts den übrigen Miterben Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen zahlen muss - dann handelt es sich um eine Teilungsanordnung -.
Diese Grundsätze zur Abgrenzung der Teilungsanordnung vom Vorausvermächtnis gelten unabhängig davon, wie der Miterbe, dem einzelne Gegenstände aus dem Nachlass zukommen sollen, zu bestimmen ist. Wie auch sonst bei Vermächtnissen muss diese Bestimmung auch bei einem Vorausvermächtnis nicht zwingend bereits vom Erblasser vorgenommen worden sein.
Auch bei einem Vorausvermächtnis kann der Erblasser vorgesehen haben, dass der Vermächtnisnehmer aus einem bestimmten Personenkreis - etwa dem Kreis der Miterben - durch einen Dritten zu bestimmen ist oder aus diesem Personenkreis durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt wird. Bei Bestimmung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2178 BGB fällt das Vermächtnis erst mit Eintritt des maßgeblichen Ereignisses an. Bleibt das Ereignis aus, ist das Vermächtnis unwirksam.
Hatte der Erblasser testamentarisch bezüglich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks eine geschlossene Versteigerung unter den Miterben verfügt und durch das Einziehen einer Preisuntergrenze zusätzlich dafür gesorgt, dass der Meistbietende das Grundstück nicht zu billig würde erwerben können, liegt zugunsten des Erben, der durch Abgabe des höchsten Gebotes das Grundstück erwirbt, kein Vorausvermächtnis sondern nur eine Teilungsanordnung vor.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1653 Nr. 10
HFR 2010 S. 128 Nr. 2
PAAAD-27712

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