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BFH Urteil v. - III R 16/07

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1

Mitursächlichkeit der Behinderung eines Kindes; Kindergeld für arbeitsloses behindertes Kind

Leitsatz

Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Eine Behinderung führt aber nur dann zu einer Berücksichtigung beim Kindergeld, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Behinderung muss nicht die alleinige Ursache für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten. Die Mitursächlichkeit der Behinderung muss erheblich sein. Eine einfache Mitursächlichkeit reicht nicht aus.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1639 Nr. 10
EStB 2009 S. 348 Nr. 10
ZAAAD-27713

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