Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten
Leitsatz
Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünften nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat. Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind z.B. ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Für die Feststellung des Bestehens einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich renovierungsbedürftiger - und deshalb länger leerstehender - Objekte können beispielsweise der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung, die Dauer der Renovierung zur Vorbereitung einer Vermietung oder auch die (fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1627 Nr. 10 EStB 2009 S. 348 Nr. 10 HFR 2010 S. 17 Nr. 1 GAAAD-27728