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BAG Beschluss v. - 1 ABR 42/08

Gesetze: AGG § 13 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG wahrnehmen können. Er hat insoweit auch ein Initiativrecht.

2. Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt.

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1693 Nr. 32
DB 2009 S. 1993 Nr. 37
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2009 S. 2466
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2010 S. 40
ZIP 2009 S. 1922 Nr. 40
ZAAAD-27953

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