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BAG Beschluss v. - 1 ABR 97/07

Gesetze: BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 81 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1

Leitsatz

Maßgeblich für die Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ausschließlich das betriebliche Entgeltschema als solches. Die in ihm zum Ausdruck kommenden Entlohnungsgrundsätze ändern sich weder durch eine gleichmäßige Absenkung der bisherigen Entgeltbeträge noch dadurch, dass der Arbeitgeber jährliche Einmalzahlungen mitbestimmungswidrig nicht mehr erbringt.

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 2662 Nr. 49
JAAAD-27954

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