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BFH Urteil v. - X R 35/08

Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 40 Abs. 1, FGO § 65

Beweislast über den Zugang eines Steuerbescheids obliegt dem Finanzamt

Leitsatz

Bestreitet ein Steuerpflichtiger, den Verwaltungsakt überhaupt bekommen zu haben obliegt dem Finanzamt der volle Beweis über den Zugang. Ein Anscheinsbeweis kommt ihm hierbei nicht zugute.
Eine Beweiserleichterung zugunsten des Finanzamts besteht auch nicht für den Fall, dass Verhältnisse gegeben sind, die den Zugang von Postsendungen bei normalem Postablauf nicht gewährleisten.
Anders als im Falle der Behauptung eines verspäteten Zugangs des Verwaltungsakts kann von dem Adressaten des Verwaltungsakts, wenn dieser dessen Zugang bestreitet, auch nicht verlangt werden, er müsse dies substantiiert darlegen, weil er hierzu nicht in der Lage ist.
Unbeachtlich sind ergänzende Ausführungen des Steuerpflichtigen, in denen er, nachdem er den Zugang eines Steuerbescheids bestritten hat, darlegt, aus welchen Gründen ihn der Bescheid möglicherweise nicht erreicht hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1777 Nr. 11
HFR 2009 S. 1165 Nr. 12
GAAAD-27981

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