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BFH Urteil v. - II R 68/07

Gesetze: AO § 195 Satz 2, AO § 367 Abs. 3

Zuständigkeit für die Entscheidung über den gegen eine Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch bei Beauftragung mit einer Außenprüfung

Leitsatz

Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm - und nicht vom beauftragenden Finanzamt - erlassen wurde (Anschluss an ).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZAAAD-27992

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