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BMF - IV C 5 - S 2351/09/10002 BStBl 2009 I S. 891

Entfernungspauschalen ab 2007; Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (BGBl 2009 I S. 774, BStBl 2009 I S. 536)

Bezug:

Mit dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom (BGBl 2009 I S. 774, BStBl 2009 I S. 536) wird die Gesetzeslage zur Entfernungspauschale von 2006 rückwirkend ab fortgeführt. Die Neuregelung zu den Entfernungspauschalen ab 2007 und das (BStBl 2006 I S. 778) sind damit überholt.

Zu den Entfernungspauschalen ab 2007 wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

1. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG)

1.1 Allgemeines

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Unfallkosten können als außergewöhnliche Aufwendungen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) jedoch neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (siehe Tz. 4).

Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die anzusetzende Entfernungspauschale, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich ...BStBl 2005 II S. 712

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