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Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG
zur Anwendung der und
Eine Vielzahl von Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit der Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG ruhte bisher wegen Zweifeln am verfassungsgemäßen Zustandekommen dieser Vorschrift (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Die zugrundeliegenden Verfahren sind inzwischen durch sowie durch Aufhebung des (BStBl II 2007, 793) erledigt (siehe hierzu auch das ). Zwar hat das BVerfG die Neufassung von § 8 Abs. 4 KStG für verfassungswidrig erklärt, mangels Evidenz dieses Verfassungsverstoßes ist die Vorschrift gleichwohl anwendbar. Die Bearbeitung der bisher ruhenden Einspruchsfahren kann mithin wieder aufgenommen werden; ausgenommen sind lediglich noch Fälle, die unter Hinweis auf das Verfahren I R 95/04 ruhen (vgl. hierzu Entscheidung des über die Einholung der Entscheidung des BVerfG, Az. 2 BvL 2/09).
Zu den Aussagen des o. a. BMF-Schreibens gebe ich folgende ergänzende Hinweise:
1. Für das Vorliegen einer schädlichen Betriebsvermögenszuführung kommt es nach dem (BStBl 1999 I, 455) darauf an, ob im konkreten Einzelfall ein Branchenwechsel vorliegt:
Liegt kein Branchenwechsel vor, so ist zu prüfen, ob das über Einlagen und Fremdm...