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BAG Urteil v. - 9 AZR 431/08

Gesetze: GG Art. 12; GG Art. 33; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 8; AGG § 15; AGG § 22; ArbGG § 61b; SGB IX § 81; SGB IX § 82; ZPO § 167; ZPO § 253

Leitsatz

1. Zur Erhöhung seiner Chancen im Auswahlverfahren ist ein schwerbehinderter Bewerber nach § 82 Satz 2 SGB IX von einem öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach § 82 Satz 3 SGB IX entfällt diese Pflicht ausnahmsweise, wenn dem schwerbehinderten Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt.

2. Ob die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist an dem vom öffentlichen Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil zu messen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 3319 Nr. 45
QAAAD-28017

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