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BGH Beschluss v. - VII ZB 3/07

Gesetze: ZPO § 67; ZPO § 101 Abs. 1; ZPO § 494a Abs. 1; ZPO § 494a Abs. 2

Leitsatz

a) Eine Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten des Antragsgegners verursachten Kosten ist in einem selbständigen Beweisverfahren nicht möglich, wenn der Antragsteller Hauptsacheklage gegen den Antragsgegner erhoben hat.

b) Bei einem Beitritt auf Seiten mehrerer Antragsgegner gilt dies schon dann, wenn Klage gegen einen Antragsgegner erhoben worden ist.

c) Über die Kosten der Streithilfe ist im Hauptsacheverfahren in entsprechender Anwendung von § 101 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 3240 Nr. 44
WM 2009 S. 2190 Nr. 46
LAAAD-28049

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