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Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 233.7/3

Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher (ab 2009)

Bezug:

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

  1. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates gilt Folgendes:

    1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      in einer Gemeinde oder Stadt mit
      monatlich
      jährlich
      – höchstens
        20.000 Einwohnern
      104 Euro
      1.248 Euro
      –   20.001 bis
        50.000 Einwohnern
      166 Euro
      1.992 Euro
      –   50.001 bis
      150.000 Einwohnern
      204 Euro   
      2.448 Euro
      – 150.001 bis
      450.000 Einwohnern
      256 Euro   
      3.072 Euro
      – mehr als
      45...

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