Verweigerung der Altersvorsorgezulage für nicht
unbeschränkt steuerpflichtige Grenzarbeitnehmer
gemeinschaftrechtswidrig
Leitsatz
Die Bundesrepublik Deutschland hat
durch die Einführung und Beibehaltung der Vorschriften zur
ergänzenden Altersvorsorge in den §§ 79 bis 99 des
Einkommensteuergesetzes gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG und Art. 7
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
sowie aus Art. 18 EG verstoßen, soweit diese Vorschriften
Grenzarbeitnehmern und deren Ehegatten die Altersvorsorgezulage verweigern,
falls sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind;
Grenzarbeitnehmern nicht gestatten, das geförderte Kapital für die
Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung zu
verwenden, falls diese nicht in Deutschland belegen ist, und vorsehen, dass die
Zulage bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland
zurückzuzahlen ist.