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BGH Beschluss v. - I ZB 94/06

Gesetze: MarkenG § 3 Abs. 1; MarkenG § 8 Abs. 2; MarkenG § 8 Abs. 3; MarkenG § 50 Abs. 2; MarkenG § 162 Abs. 2; MarkenRL Art. 3 Abs. 3; WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1

Leitsatz

a) Ein in der Art einer Dach- oder Zweitmarke verwandtes Zeichen kann auch als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in der Verwendung mit anderen Marken eine gewisse Selbständigkeit aufweisen und die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllen.

b) Für die Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichens nach § 8 Abs. 3 MarkenG kann ein gegenüber dem reinen Wortzeichen geringerer Durchsetzungsgrund ausreichen.

Fundstelle(n):
JAAAD-28242

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