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BGH Urteil v. - I ZR 142/06

Gesetze: UrhG § 2 Abs. 1; UrhG § 6 Abs. 2; UrhG § 8 Abs. 1; UrhG § 8 Abs. 2; UrhG § 10 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3

Leitsatz

a) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.

b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-28243

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