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BGH Beschluss v. - II ZB 1/09

Gesetze: ZPO § 85; ZPO § 520 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1

Leitsatz

War ein (Berufungs-)Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Begründung einer Berufung gehindert, kann ihm ein Fehler im Verlängerungsantrag, der zu dessen Ablehnung führte, (hier: fehlende Einholung der Einwilligung zur zweiten Fristverlängerung) nicht angelastet werden. Es ist dann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 111 Nr. 2
NJW 2009 S. 3037 Nr. 41
WM 2009 S. 2054 Nr. 43
NAAAD-28245

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