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BGH Beschluss v. - IX ZB 219/08

Gesetze: InsO § 4a; InsO § 289 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1

Leitsatz

Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 3650 Nr. 50
WM 2009 S. 1896 Nr. 40
SAAAD-28252

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