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BFH Urteil v. - X R 34/06

Gesetze: FGO § 45, FGO § 66, FGO § 118, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Stimmt Finanzamt einer Sprungklage nicht zu, ist diese als Einspruch zu behandeln; Rentenbescheide sind im Hinblick auf die Rentenbezugsdauer keine Grundlagenbescheide

Leitsatz

1. Ein Schreiben des Finanzamts, in dem eine Frist zur Gegenäußerung gesetzt sowie eine abschließende Einspruchsentscheidung angekündigt wird und das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, stellt keinen Verwaltungsakt dar.
2. Rentenbescheide sind im Hinblick auf die Rentenbezugsdauer keine Grundlagenbescheide für die Einkommensteuerfestsetzung im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Für eine Grundlagenfunktion fehlt es an der erforderlichen Bindungswirkung der Festsetzung über die Rentenbezugsdauer für die Einkommensteuerfestsetzung. Die Rentenbezugsdauer ist keine Besteuerungsgrundlage, die im Folgebescheid auszuwerten und zu übernehmen wäre. Sie ist lediglich eine im Rahmen der eigenständigen einkommensteuerrechtlichen Würdigung zu beachtende Tatsache und Maßgröße zur Ermittlung des Ertragsanteils.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1826 Nr. 11
VAAAD-28264

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