Stimmt Finanzamt einer Sprungklage nicht zu, ist diese als
Einspruch zu behandeln; Rentenbescheide sind im Hinblick auf die
Rentenbezugsdauer keine Grundlagenbescheide
Leitsatz
1. Ein Schreiben des Finanzamts, in dem eine Frist zur
Gegenäußerung gesetzt sowie eine abschließende
Einspruchsentscheidung angekündigt wird und das nicht mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, stellt keinen Verwaltungsakt
dar. 2. Rentenbescheide sind im Hinblick auf die
Rentenbezugsdauer keine Grundlagenbescheide für die
Einkommensteuerfestsetzung im Sinne des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO. Für eine Grundlagenfunktion fehlt es an der
erforderlichen Bindungswirkung der Festsetzung über die Rentenbezugsdauer
für die Einkommensteuerfestsetzung. Die Rentenbezugsdauer ist keine
Besteuerungsgrundlage, die im Folgebescheid auszuwerten und zu übernehmen
wäre. Sie ist lediglich eine im Rahmen der eigenständigen
einkommensteuerrechtlichen Würdigung zu beachtende Tatsache und
Maßgröße zur Ermittlung des
Ertragsanteils.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1826 Nr. 11 VAAAD-28264