Zusage einer Witwenrente an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
Sagt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der bereits das 65. Lebensjahr überschritten hat, eine Witwenrente zu, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen, wenn dieser "auf Lebenszeit" angestellt ist. Hat die GmbH für die vor dem zugesagte Witwenrente zulässigerweise keine Pensionsrückstellung für die Versorgungsanwartschaft nach § 6a EStG gebildet, stellen erst die an die Witwe gezahlten monatlichen Renten verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
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Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 23/2009 S. 1149 BFH/NV 2009 S. 1841 Nr. 11 BFH/PR 2009 S. 428 Nr. 11 DB 2010 S. 1485 Nr. 27 DStZ 2009 S. 828 Nr. 22 EStB 2009 S. 388 Nr. 11 GmbHR 2009 S. 1118 Nr. 20 KÖSDI 2009 S. 16713 Nr. 11 EAAAD-28274