Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und Progressionsvorbehalt
Leitsatz
Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG ist grundsätzlich neben der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG anwendbar. § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG verweist durch Bezugnahme auf die Einkommensteuer, die auf 1/5 des zu versteuernden Einkommens entfällt, auf die Tarifvorschriften des EStG, zu denen auch § 32b EStG gehört. § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG schreibt damit eine integrierte Steuerberechnung vor. Nach dem Wortlaut des § 32b EStG findet der Progressionsvorbehalt bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG auch Anwendung, wenn das zu versteuernde Einkommen ausschließlich aus außerordentlichen Einkünften im Sinne von § 34 Abs. 2 EStG besteht. Übersteigen die der Tarifermäßigung unterliegenden außerordentlichen Einkünfte das zu versteuernde Einkommen, sind die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG nur insoweit zu berücksichtigen, als sich nach einer Verrechnung mit dem negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommen ein positiver Differenzbetrag ergibt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1787 Nr. 11 EStB 2009 S. 390 Nr. 11 HFR 2010 S. 28 Nr. 1 StBW 2009 S. 7 Nr. 25 LAAAD-28289