Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - IX R 87/07

Gesetze: EStG § 32b, EStG § 34 Abs. 1 Satz 3

Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und Progressionsvorbehalt

Leitsatz

Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG ist grundsätzlich neben der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG anwendbar. § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG verweist durch Bezugnahme auf die Einkommensteuer, die auf 1/5 des zu versteuernden Einkommens entfällt, auf die Tarifvorschriften des EStG, zu denen auch § 32b EStG gehört. § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG schreibt damit eine integrierte Steuerberechnung vor.
Nach dem Wortlaut des § 32b EStG findet der Progressionsvorbehalt bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG auch Anwendung, wenn das zu versteuernde Einkommen ausschließlich aus außerordentlichen Einkünften im Sinne von § 34 Abs. 2 EStG besteht.
Übersteigen die der Tarifermäßigung unterliegenden außerordentlichen Einkünfte das zu versteuernde Einkommen, sind die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG nur insoweit zu berücksichtigen, als sich nach einer Verrechnung mit dem negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommen ein positiver Differenzbetrag ergibt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1787 Nr. 11
EStB 2009 S. 390 Nr. 11
HFR 2010 S. 28 Nr. 1
StBW 2009 S. 7 Nr. 25
LAAAD-28289

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank