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BGH Urteil v. - Xa ZR 19/08

Gesetze: BGB § 305 Abs. 1 S. 2; BGB § 309 Nr. 1; EGBGB Art. 28 Abs. 1; EGBGB Art. 28 Abs. 2; EGBGB Art. 28 Abs. 5; EGBGB Art. 29 Abs. 2; EGBGB Art. 29 Abs. 4 Nr. 1; EGBGB Art. 31 Abs. 1; EGBGB Art. 34; EGBGB Art. 40 Abs. 1 S. 1-3; EGBGB Art. 41; EuGVVO Art. 5 Nr. 1, 3; GVG § 184; UKlaG § 1; UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 1; UKlaG § 4a; VO 2006/2004/EG Art. 3 Buchst. b; VO 44/2001/EG Art. 5 Nr. 3; VO 593/2008/EG Art. 5 Abs. 2; VO 864/2007/EG Art. 4 Abs. 1; VO 864/2007/EG Art. 4 Abs. 3; VO 864/2007/EG Art. 6 Abs. 1

Leitsatz

a) Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sind die deutschen Gerichte international zuständig.

b) Wird ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Maßgeblich ist das Recht des Staats, in dem nach dem Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach dem Vertragsstatut.

c) Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die gegen Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zum Schutz der Verbraucher im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom ü-ber die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstoßen.

d) Bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist der Verbraucherschutz als solcher kein Umstand, der im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen begründet, mit dem der Vertrag auf Grund der Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 3371 Nr. 46
RIW 2009 S. 803 Nr. 11
WM 2009 S. 1947 Nr. 41
ZIP 2009 S. 2004 Nr. 42
CAAAD-28950

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