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Auskunftserteilung an Registergerichte
1. Auskunftserteilung nach § 379 Abs. 2 FamFG
Gemäß § 379 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; BGBl 2008 I S. 2586) kann den Registergerichten auf Ersuchen Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer erteilt werden, soweit die Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen Register benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 379 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 FamFG).
Im Gegensatz zu § 379 Abs. 1 FamFG, der Gerichte und andere Behörden – nicht jedoch die Finanzbehörden – dazu verpflichtet, dem Registergericht von Amts wegen bestimmte Mitteilungen zu machen, berechtigt § 379 Abs. 2 FamFG die Finanzbehörden lediglich zur Auskunftserteilung. Auskünfte sind daher nur auf entsprechende Ersuchen der Registergerichte zu erteilen.
Auskünfte zu anderen Zwecken, z. B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.
Bestehen Zweifel, ob die erbetene Auskunft nach Art oder Umfang zulässig ist, so sind diese durch Rückfrage bei dem ersuchenden...