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BFH Beschluss v. - I R 6/08

Gesetze: AO § 52 Abs. 1, AO § 55 Abs. 1 Nr. 1, AO § 55 Abs. 1 Nr. 5, AO § 58, AO § 64, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch steuerbegünstigte Körperschaftsteuersubjekte; Mittelfehlverwendung gemeinnütziger Körperschaften

Leitsatz

Ein Ausgleich von Verlusten eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs ist nur dann kein Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt.
Die wieder zugeführten Mittel dürfen weder aus Zweckbetrieben oder dem Bereich der steuerbegünstigten vermögensverwaltenden Tätigkeiten noch aus Beiträgen oder anderen Zuwendungen stammen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind.
Aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 64 AO folgt, dass steuerbegünstigte Körperschaftsteuersubjekte eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen. Aufwendungen zur Ingangsetzung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (z.B. Erwerb des Umlauf- und Anlagevermögens) sind daher grundsätzlich unschädlich, sofern innerhalb der im AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Tz. 8 Satz 4 genannten Frist mit Überschüssen zu rechnen ist.
Dies gilt jedoch nur bei nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln, etwa dem Stiftungsvermögen und den Rücklagen im Sinne des § 58 Nr. 7 Buchst. a AO. Zeitnah zu verwendende Mittel sind dagegen grundsätzlich nicht in dem Bereich der Einkunftserzielung, sondern unmittelbar zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks einzusetzen.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ändert auch in den Jahren, in denen die Besteuerungsgrenze unterschritten wird, seinen Charakter nicht. Er wandelt sich dadurch insbesondere nicht in einen Zweckbetrieb.
Verwendet eine Körperschaft für diese wirtschaftlichen Tätigkeiten Mittel des ideellen Bereichs, verstößt sie auch dann gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht erreicht wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1837 Nr. 11
KÖSDI 2010 S. 16791 Nr. 1
NAAAD-28968

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