Beteiligung an der Grundstückssubstanz als Voraussetzung für eine Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG
Leitsatz
Die Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG kann sich - ebenso wie beim Eigentümer - aus zwei Möglichkeiten der Verwertung ergeben, nämlich aus dem Recht zur Nutzung und aus dem Recht, das Grundstück wie ein Zwischenerwerber auf eigene Rechnung zu veräußern. Da die Verwertung auf eigene Rechnung zu erfolgen hat, verlangen beide Möglichkeiten der Verwertung eine Beteiligung an der Substanz des Grundstücks. Bei der vorwiegend rechtlichen Verwertungsmöglichkeit durch Veräußerung erfolgt die Beteiligung an der Substanz des Grundstücks durch Teilhabe am Erlös, bei wirtschaftlicher Verwertungsbefugnis durch Nutzung muss die Substanzbeteiligung durch Wertbeteiligung in anderer Weise erfolgen. Die Anforderungen an einen Zwischenhändler im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG sind nämlich andere als diejenigen an einen Zwischenerwerber im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG, der befugt ist, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Im Unterschied zu § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG verlangt die Verwertungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG eine Beteiligung an der Grundstückssubstanz; die bloße Möglichkeit zur Verfolgung eines eigenen wirtschaftlichen Interesses von der Art, den Grundstückskäufer zum Abschluss weiterer Verträge zu bestimmen, begründet noch keine Substanzbeteiligung am Grundstück. Die Grundsätze zum einheitlichen Erwerbsgegenstand in den Fällen, in denen die Veräußererseite aus dem bisherigen Grundstückseigentümer als Verkäufer und einem mit diesem nicht identischen Bauunternehmer besteht, lassen sich nicht auf § 1 Abs. 2 GrEStG übertragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1833 Nr. 11 HFR 2010 S. 377 Nr. 4 KÖSDI 2010 S. 16957 Nr. 5 XAAAD-28969