Veräußerung einer Schachtelbeteiligung auf das Ende eines Wirtschaftsjahres
Leitsatz
Veräußert eine Organgesellschaft dem Schachtelprivileg unterliegende Auslandsbeteiligungen zum Ende des Wirtschaftsjahrs () und fließt der Veräußerungserlös noch vor diesem Zeitpunkt zu, ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Organgesellschaft zum der bei der Ertragsbesteuerung zugrunde gelegte Ansatz in der Bilanz zum für Guthaben bei Kreditinstituten zu übernehmen. Eine Kürzung der Bankguthaben um den Veräußerungserlös kommt nicht in Betracht. Eine auf der Veräußerung der Auslandsbeteiligung beruhende, in der Bilanz zum als Verbindlichkeit berücksichtigte Gewinnabführungsverpflichtung ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Organgesellschaft zum zu übernehmen. Abschn. 40 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abschn. 39 Abs. 2 Satz 8 VStR 1995 können als bloße Verwaltungsvorschriften wegen der Gesetzesbindung der Steuerverwaltung an der Bindung der Vermögensaufstellung an die Steuerbilanz nichts ändern.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 1786 Nr. 11 UAAAD-28970