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BFH Urteil v. - VIII R 80/06 BStBl 2010 II S. 452

Gesetze: AO § 145 Abs. 2AO § 146 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6AO § 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6AO § 200 Abs. 1 Satz 2EStG § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7UStG § 22

Dateneinsichtsrecht der Finanzbehörden; Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen bei Überschussrechnung; Form und Umfang; Verhältnismäßigkeit; Ermessen der Finanzbehörden

Leitsatz

1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.

2. Die Verpflichtung zur geordneten Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO trifft auch Steuerpflichtige, die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

3. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO ist grundsätzlich abhängig vom Bestehen und vom Umfang einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht. Aufzubewahren sind danach alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sein können. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist mit dieser Maßgabe einschränkend auszulegen.

4. Das Recht, nach § 146 Abs. 5 Satz 1 AO eine bestimmte Form der Aufzeichnung und der Aufbewahrung zu wählen, ist ausgeübt, wenn sich der Steuerpflichtige entschieden hat, Aufzeichnungen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu führen und wenn er die notwendigen Unterlagen ebenfalls in beiden Formen aufbewahrt. In diesem Fall erstreckt sich die Pflicht zur Aufbewahrung nach § 147 Abs. 1 AO auf sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen.

5. Führt der Steuerpflichtige Aufzeichnungen, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist, so sind die Aufzeichnungen dann nicht gemäß § 146 Abs. 6 AO „für die Besteuerung von Bedeutung”, wenn sie der Besteuerung nicht zugrunde zu legen sind.

Fundstelle(n):
BStBl 2010 II Seite 452
AO-StB 2009 S. 289 Nr. 10
BB 2009 S. 2115 Nr. 40
BB 2009 S. 2409 Nr. 45
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2009 S. 978
BFH/NV 2009 S. 1857 Nr. 11
BFH/PR 2009 S. 485 Nr. 12
BStBl II 2010 S. 452 Nr. 9
DB 2009 S. 2136 Nr. 40
DStR 2009 S. 2006 Nr. 39
DStRE 2009 S. 1280 Nr. 20
DStZ 2009 S. 870 Nr. 23
GStB 2009 S. 41 Nr. 11
HFR 2009 S. 1168 Nr. 12
KÖSDI 2009 S. 16677 Nr. 10
NJW 2009 S. 3534 Nr. 48
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2009 S. 3086
SJ 2009 S. 14 Nr. 21
StB 2009 S. 380 Nr. 11
StBW 2009 S. 6 Nr. 20
StBp. 2009 S. 331 Nr. 11
StC 2009 S. 10 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2009 S. 785
WPg 2009 S. 1052 Nr. 21
WPg 2009 S. 1081 Nr. 21
LAAAD-28986

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