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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - I 21/2006

Gesetze: UmwStG a.F. § 20

Bei sog. Überentnahmen im Rückwirkungszeitraum steht der Kapitalgesellschaft das Bewertungswahlrecht des § 20 Abs. 1 UmwStG a.F. von Gesetzes wegen nurmehr in eingeschränktem Umfang zu

Leitsatz

Übersteigt in Umwandlungsfällen der Buchwert aller Entnahmen (ggf. saldiert mit Einlagen in diesem Zeitraum) im Rückwirkungszeitraum den Buchwert der Sacheinlage zum steuerlichen Übertragungsstichtag (sog. Überentnahme), so sind die stillen Reserven der eingebrachten Gegenstände gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG a.F. mindestens soweit aufzudecken, dass ein vollständiger Abzug der Überentnahmen möglich ist.

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Fundstelle(n):
UAAAD-29164

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