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BAG Beschluss v. - 4 ABR 99/08

Gesetze: BetrVG § 99; ZPO § 563; TVÜ-VKA § 1; TVÜ-VKA § 17; TVÜ-VKA Anlage 3 Entgeltgruppe 1; RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II § 2; Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II (vom i.d.F. vom ) § 2 Abs. 1; Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II (vom i.d.F. vom ) Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1

Leitsatz

Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass sich dessen Gesamttätigkeit aus mehreren Teiltätigkeiten im Tarifsinne zusammensetzt, von denen nicht alle nach der Entgeltgruppe 1 TVöD zu bewerten sind. Nach den gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA nach wie vor geltenden Eingruppierungsgrundsätzen der auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 RahmenTV zu § 20 BMT-G II vereinbarten Bezirkstarifverträgen ist es für die Eingruppierung grundsätzlich maßgebend, welcher Entgeltgruppe die Summe der zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Teiltätigkeiten zuzuordnen ist.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1083 Nr. 18
VAAAD-29236

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