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BGH Urteil v. - I ZR 199/06

Gesetze: UWG § 3; UWG § 4; UWG § 8; UWG § 9

Leitsatz

Allein der Umstand, dass es sich bei einer Gestaltung eines Werkzeugs um eine für den Gebrauchszweck "optimale" Kombination technischer Merkmale handelt, nötigt noch nicht zu der Annahme, es handele sich um eine technisch zwingend notwendige Gestaltung mit der Folge, dass Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ausgeschlossen seien. Denn es kann sich auch um Gestaltungsmerkmale handeln, die zwar technisch bedingt, gleichwohl aber frei austauschbar sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 53 Nr. 1
XAAAD-29270

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