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BFH Urteil v. - X R 62/06

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 9, FGO § 118 Abs. 2

Keine Anrechnung von Anfangsverlusten bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht; keine Berücksichtigung erstmals vorgebrachter Tatsachen in der Revisionsinstanz

Leitsatz

Der Handel mit Wein stellt wegen Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG dar, wenn die daraus resultierenden Verluste darauf beruhen, dass weitgehend auf Werbung und auf einen Hinweis im Branchentelefonverzeichnis verzichtet sowie ein Hinweis an der Verkaufsstelle unterlassen wird, der Kundenkreis auf Freunde und Bekannte beschränkt ist, kaum Weinverkostungen als Werbemittel eingesetzt werden und das Angebot auf die Erzeugnisse einer einzigen Kellerei beschränkt ist.
Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1793 Nr. 11
StBW 2009 S. 6 Nr. 25
YAAAD-29303

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